Inhaltsverzeichnis

Mitarbeiterleitsätze

1. gesetzliche Grundlagen

Geltende Gesetze sind durch alle Helfer/innen einzuhalten. Die im Folgenden aufgezählten Gesetze sind lediglich beispielhaft genannt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Landesdatenschutzgesetz (LDSG B-W)
  • Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Verordnung des Innenministerium über die Mitwirkung von Helfer-vor-Ort-Systemen in Ergänzung zur Notfallrettung (VOHvO)

2. Grundlagen für das DRK

Die verbandseigenen Regelungen, Ordnungen, Verordnungen, Dienstvorschriften und sämtliche Richtlinien sind von allen Mitgliedern welche gesetzliche Regelungen einzuhalten. Es wird im speziellen folgende Ordnungen hingewiesen:

2.1 Umgang mit Material

Die Mitglieder der Bereitschaft (SEG/EGB/HVO/Sanitätsdienste) sind verpflichtet, das Ihnen überlassene Material ordnungsgemäß mit der gebührenden Sorgfalt zu behandeln.

Helfer der HVO haben die Regelungen der VOHvO BW zu beachten. Beschädigtes Material, insbesondere elektronische Geräte, dürfen auch im Einsatz nicht verwendet werden. Sofern beschädigt das Material im Einsatz festgestellt wird, ist unverzüglich der Vorstand, die Bereitschaftsleitung oder eine Führungskraft zu informieren

Den Helfern ist es grundsätzlich untersagt, an Material sowie Ausrüstungsgegenständen, welche vom Ortsverein zur Verfügung gestellt werden, ohne vorherige Genehmigung durch den Vorstand oder die Bereitschaftsleitung Veränderung vorzunehmen, oder vornehmen zu lassen, oder in Reparatur zu geben.

Eine Weitergabe von zur Verfügung gestellten Material und Ausrüstungsgegenständen (Jacken, Fahrzeuge, Helme, Melder, Rucksäcke, Funk, etc) sowie Schlüssel an Dritte ist grundsätzlich verboten und bedarf in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung durch die Bereitschaftsleitung und/oder Vorstand. Die Ausgabe von Funkmeldeempfänger und Schlüsseln erfolgt Personengebunden. Insofern bedarf es einer Weitergabe beziehungsweise Ausleihe von Funkempfänger bzw. Schlüssel in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung.

Beschädigung, sowie gegebenfalls Verlust von Material und Ausrüstungsgegenständen, Funk, Meldeempfänger und/oder Schlüssel sind unverzüglich der Bereitschaftsleitung und/oder Vorstand anzuzeigen.

2.2 Allgemeine Bestimmungen