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| akteursbeschreibung:rettungsdienst [2024/06/19 15:47] – mwerz | akteursbeschreibung:rettungsdienst [2024/06/20 09:13] (aktuell) – mwerz |
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| Quelle: BaSiGo | Quelle: BaSiGo |
| ===== Allgemeine Aufgabenbeschreibung ===== | ===== Allgemeine Aufgabenbeschreibung ===== |
| Der öffentliche Rettungsdienst hat die Aufgabe bei medizinischen Notfällen vor Ort qualifiziert zu helfen, Leben zu retten und den Patienten medizinisch und ggf. ärztlich überwacht in ein geeignetes Krankenhaus zu transportieren. Zum öffentlichen Rettungsdienst gehören der bodengebundene Rettungsdienst, die Luft-, Berg-, Höhlen- und Wasserrettung. Der Rettungsdienst kann unterschieden werden in die Notfallrettung (inkl. Notarztdienst), arztbegleitete Patiententransporte und Krankentransport. Die zuständige Aufsichts- und Fachbehörde richtet sich nach den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen in Verbindung mit der jeweiligen Gemeindeordnung. Die Aufgabe der rettungsdienstlichen Versorgung ist in Deutschland von den zuständigen Institutionen der Landesebene auf die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte delegiert worden, die die diese zu organisieren haben. Beispielsweise können die Aufgaben der Aufsichts- und Fachbehörde innerhalb des örtlich zuständigen Rettungszweckverbandes oder Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung organisiert sein. Die Kommunen können die Leistung selbst sicherstellen oder eine Ausschreibung tätigen, so dass Hilfsorganisationen oder private Anbieter diese Aufgabe übernehmen. Die Besetzung und Personalqualifikation der Rettungsmittel sowie die einzuhaltende Hilfsfrist (in der Regel die Zeit der Notfallmeldung bis zum Eintreffen des ersten Rettungsdienstfahrzeuges) richten sich nach den Vorgaben des jeweils gültigen Rettungsdienstgesetzes des Landes. | Der öffentliche Rettungsdienst hat die Aufgabe bei medizinischen Notfällen vor Ort qualifiziert zu helfen, Leben zu retten und den Patienten medizinisch und ggf. ärztlich überwacht in ein geeignetes Krankenhaus zu transportieren. Zum öffentlichen Rettungsdienst gehören der bodengebundene Rettungsdienst, die Luft-, Berg-, Höhlen- und Wasserrettung. Der Rettungsdienst kann unterschieden werden in die Notfallrettung (inkl. Notarztdienst), arztbegleitete Patiententransporte und Krankentransport. Die zuständige Aufsichts- und Fachbehörde richtet sich nach den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen in Verbindung mit der jeweiligen Gemeindeordnung. Die Aufgabe der rettungsdienstlichen Versorgung ist in Deutschland von den zuständigen Institutionen der Landesebene auf die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte delegiert worden, die die diese zu organisieren haben. Beispielsweise können die Aufgaben der Aufsichts- und Fachbehörde innerhalb des örtlich zuständigen Rettungszweckverbandes oder Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung organisiert sein. Die Kommunen können die Leistung selbst sicherstellen oder eine Ausschreibung tätigen, so dass Hilfsorganisationen oder private Anbieter diese Aufgabe übernehmen. Die Besetzung und Personalqualifikation der Rettungsmittel sowie die einzuhaltende Hilfsfrist richten sich nach den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes (B-W). |
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| Die zuständige Fachbehörde kann für Veranstaltungen, bei denen die rettungsdienstliche Absicherung nicht aus der Regelvorhaltung möglich ist, eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Durchführenden der Notfallrettung (öffentlicher Rettungs- und Notarztdienst) mit der Durchführung beauftragen. Eine entsprechende Ausführung ist beispielsweise in Artikel 20 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) geregelt. Diese regelt auch, dass der beauftragte Durchführende im Fall einer Großveranstaltung, bei der nicht nur unwesentlich auch Gewinnerzielungsabsichten verfolgt werden, gegen den Veranstalter einen Anspruch auf Zahlung eines Benutzungsentgelts für die Erhöhung der rettungsdienstlichen Absicherung der Veranstaltung hat. | Die zuständige Fachbehörde kann für Veranstaltungen, bei denen die rettungsdienstliche Absicherung nicht aus der Regelvorhaltung möglich ist, eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Durchführenden der Notfallrettung (öffentlicher Rettungs- und Notarztdienst) mit der Durchführung beauftragen. |
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| ===== Phasenbezogene Rollen des öffentlichen Rettungsdienstes ===== | ===== Phasenbezogene Rollen des öffentlichen Rettungsdienstes ===== |
| ==== Nachbereitungsphase ==== | ==== Nachbereitungsphase ==== |
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| Die für den Rettungsdienst zuständige Fachbehörde sollte zur Nachbereitung der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es bei der Alarmierung des Rettungsdienstes oder der Zusammenarbeit mit dem Ordnungs- und [[akteursbeschreibung:sanitaetsdienst|Sanitätsdienst]] zu Problemstellungen (falsche Alarmierung, unvollständige Ortsangabe, Differenzen über die Zuständigkeit etc.), einer Häufung von bestimmten Verletzungs- bzw. Erkrankungsmustern oder einem Massenanfall von Verletzten (MANV) gekommen, ist dies mit den Organisationen, die den Rettungsdienst durchführen, im Vorfeld der gemeinsamen Nachbereitung mit den weiteren Akteuren in einer gesonderten Besprechung zusammenzufassen. Anlassbezogen sind Vertreter, der den öffentlichen Rettungsdienst durchführenden Organisationen, ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können. | Die für den Rettungsdienst zuständige Fachbehörde sollte zur Nachbereitung der Veranstaltung eingeladen werden. **Ist es bei der Alarmierung des Rettungsdienstes oder der Zusammenarbeit mit dem Ordnungs- und [[akteursbeschreibung:sanitaetsdienst|Sanitätsdienst]] zu Problemstellungen** (falsche Alarmierung, unvollständige Ortsangabe, Differenzen über die Zuständigkeit etc.), einer Häufung von bestimmten Verletzungs- bzw. Erkrankungsmustern oder einem Massenanfall von Verletzten (MANV) gekommen, ist dies mit den Organisationen, die den Rettungsdienst durchführen, im Vorfeld der gemeinsamen Nachbereitung mit den weiteren Akteuren in einer gesonderten Besprechung zusammenzufassen. Anlassbezogen sind Vertreter, der den öffentlichen Rettungsdienst durchführenden Organisationen, ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können. |
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