akteursbeschreibung:rettungsdienst

Rettungsdienst / öffentliche Träger

Quelle: BaSiGo

Der öffentliche Rettungsdienst hat die Aufgabe bei medizinischen Notfällen vor Ort qualifiziert zu helfen, Leben zu retten und den Patienten medizinisch und ggf. ärztlich überwacht in ein geeignetes Krankenhaus zu transportieren. Zum öffentlichen Rettungsdienst gehören der bodengebundene Rettungsdienst, die Luft-, Berg-, Höhlen- und Wasserrettung. Der Rettungsdienst kann unterschieden werden in die Notfallrettung (inkl. Notarztdienst), arztbegleitete Patiententransporte und Krankentransport. Die zuständige Aufsichts- und Fachbehörde richtet sich nach den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen in Verbindung mit der jeweiligen Gemeindeordnung. Die Aufgabe der rettungsdienstlichen Versorgung ist in Deutschland von den zuständigen Institutionen der Landesebene auf die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte delegiert worden, die die diese zu organisieren haben. Beispielsweise können die Aufgaben der Aufsichts- und Fachbehörde innerhalb des örtlich zuständigen Rettungszweckverbandes oder Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung organisiert sein. Die Kommunen können die Leistung selbst sicherstellen oder eine Ausschreibung tätigen, so dass Hilfsorganisationen oder private Anbieter diese Aufgabe übernehmen. Die Besetzung und Personalqualifikation der Rettungsmittel sowie die einzuhaltende Hilfsfrist richten sich nach den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes (B-W).

Die zuständige Fachbehörde kann für Veranstaltungen, bei denen die rettungsdienstliche Absicherung nicht aus der Regelvorhaltung möglich ist, eine kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung vorsehen und die Durchführenden der Notfallrettung (öffentlicher Rettungs- und Notarztdienst) mit der Durchführung beauftragen.

Die für den öffentlichen Rettungsdienst zuständige Fachbehörde wird im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde eingebunden. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die weiteren Maßnahmen. Für die Fachbehörde empfiehlt es sich jedoch die am Rettungsdienst beteiligten Anbieter über die Durchführung der Veranstaltung zu informieren und das Sicherheitskonzept nach Erhalt weiterzugeben. Die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes können entsprechend ihre eigenen Planungen (Ausbildungsdienst, Materialpflege, ggf. Information der ehrenamtlichen Helfer etc.) umsetzen und diese gegebenenfalls mit weiteren Einheiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr abstimmen (z.B. gemeinsamer Ausbildungsdienst, Bereitstellungsräume).

Die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes werden durch die zuständige Leitstelle alarmiert und übernehmen in der Regel den medizinisch überwachten und gegebenenfalls ärztlich begleiteten Transport von verletzten bzw. erkrankten Personen vom Veranstaltungsgelände in die umliegenden Kliniken. Kommt es zu einem medizinischen Notfall auf der Veranstaltung, übernimmt der Rettungsdienst in Zusammenarbeit mit dem Sanitätsdienstanbieter die notfallmedizinische Versorgung des Patienten. Kommt es zu einem Massenanfall von Verletzten auf der Veranstaltung, wird durch den öffentlichen Rettungsdienst die Einsatzleitung übernommen (z. B. Einsatzleiter Rettungsdienst (ELRD), Leitender Notarzt (LNA) und Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL).

Die für den Rettungsdienst zuständige Fachbehörde sollte zur Nachbereitung der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es bei der Alarmierung des Rettungsdienstes oder der Zusammenarbeit mit dem Ordnungs- und Sanitätsdienst zu Problemstellungen (falsche Alarmierung, unvollständige Ortsangabe, Differenzen über die Zuständigkeit etc.), einer Häufung von bestimmten Verletzungs- bzw. Erkrankungsmustern oder einem Massenanfall von Verletzten (MANV) gekommen, ist dies mit den Organisationen, die den Rettungsdienst durchführen, im Vorfeld der gemeinsamen Nachbereitung mit den weiteren Akteuren in einer gesonderten Besprechung zusammenzufassen. Anlassbezogen sind Vertreter, der den öffentlichen Rettungsdienst durchführenden Organisationen, ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können.