Feuerwehr / Brandschutzdienststelle
Quelle: BaSiGo
In Deutschland kann eine Feuerwehr in der Regel in drei möglichen Formen auftreten: öffentliche Feuerwehr (gesetzlicher Auftrag an Kommune), private Werkfeuerwehr (ein Unternehmen wird gesetzlich verpflichtet eine eigene Feuerwehr zu unterhalten) und private Betriebsfeuerwehr (freiwillige Aufstellung einer Feuerwehr durch ein Unternehmen, beispielsweise um Sachwerte zu schützen).
Bei dem umgangssprachlichen Begriff der „Feuerwehr“ mit den vier bekannten Schlagwörtern Retten (einen Menschen aus einer Gefahrensituation in Sicherheit bringen, medizinische und technische Hilfe leisten), Löschen (die klassische Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes), Bergen (Sicherstellung von Sachgüter aus einem Gefahrenbereich) und Schützen (vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen, Umwelt und Sachwerte, bspw. Brandsicherheitswachen, Brandschutzerziehung, Umweltschutz oder die Mitwirkung bei der Realisierung von Bauvorhaben als Fachbehörde) muss im Kontext von Veranstaltungen zwischen „Feuerwehr“ und „Brandschutzdienststelle“ differenziert werden.
Feuerwehr
Dies ist die örtlich zuständige (öffentliche) Feuerwehr, deren Aufgaben primär die des Rettens, Löschens und Bergens sind. Sie stellt im Regelfall die Brandsicherheitswache für eine Veranstaltung. Die Sicherstellung dieser Aufgaben ist in Deutschland durch die Landesfeuerwehrgesetze festgelegt.
Die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung sind dabei den Gemeinden für ihr Gebiet übertragen. Diese stellen hierzu die bekannten Freiwilligen Feuerwehren (FFW) auf, die mit überörtlichen Einrichtungen, Spezialfahrzeugen und -geräten durch die Landkreise unterstützt werden. Die örtliche Feuerwehr ist immer dann bei Veranstaltungen zu beteiligen, wenn ihre Belange (Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der technische Hilfeleistung) betroffen sind oder eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Diese ist eine „Wache, die in der Regel von der Feuerwehr gestellt wird, wenn ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei einem Brandausbruch eine größere Anzahl von Menschen gefährdet ist“ (Deutsches Institut für Normung, 2010, S. 23). Die Aufgabe der Brandsicherheitswache besteht darin, bei einem Brandausbruch die Grundlage für wirksame Löschmaßnahmen sicherzustellen und bei der Gefährdung von Menschen und Sachwerten schnell eingreifen zu können, um Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Die Bemessung der Brandsicherheitswache erfolgt nach einsatztaktischem Wert auf Grundlage der Veranstaltungsart und den damit verbundenen Risiken und Gefährdungen für Menschen und Sachwerte entsprechend den örtlichen Anforderungen. Die Stärke der Brandsicherheitswache kann in der Regel aufgrund der Einsatztaktik zwischen einer Trupp- und Zugstärke (2 bis 16 Feuerwehrleute) differieren oder darüber hinausgehen sowie Spezialgerät (z. B. ein Hilfleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) erforderlich machen (vgl. Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) (Hrsg.), 2008). Die Stärke ist individuell durch die Fachbehörde unter Beachtung des Ermessens festzulegen (dieses ist im jeweils gültigen Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundeslandes festgeschrieben).
Brandschutzdienststelle
Die Funktion der Brandschutzdienststelle wird größtenteils durch die Kreisverwaltungsbehörde/Landratsämter in Verbindung mit dem Repräsentanten der öffentlichen Feuerwehren (Kreisbrandrat, -meister oder -inspektor, je nach Bundesland) wahrgenommen. Zu den Aufgaben der Brandschutzdienststelle zählt bundesweit der Vorbeugende Brandschutz (z. B. Einsatzplanungen, fachliche Stellungnahmen für Genehmigungsbehörden, Erklärung des Einvernehmens zum Sicherheitskonzept einer Veranstaltung oder Genehmigung feuergefährlicher Handlungen), die Ausbildungskoordination der kommunalen Einsatzkräfte und die Führung bei größeren Einsatzlagen. In Städten mit einer Berufsfeuerwehr werden diese Aufgaben durch diese wahrgenommen. Die Berufsfeuerwehr nimmt damit sowohl die Rolle als örtlich zuständige Feuerwehr als auch die der Brandschutzdienstelle wahr. Außerdem können ihr Aufgaben einer Genehmigungsbehörde durch den Geschäftsverteilungsplan der Kommune übertragen werden. In München ist beispielsweise die Berufsfeuerwehr (= Brandschutzdienststelle) auch Genehmigungsbehörde für Bestuhlungs- und Rettungswegpläne oder die Verwendung von Pyrotechnik.
Planungs- und Umsetzungsphase
Die jeweiligen Fachbehörden werden im Rahmen eines Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde eingebunden. Diese entscheiden in eigener Zuständigkeit über die weiteren Maßnahmen. Für die Brandschutzbehörde empfiehlt es sich jedoch die örtlich zuständigen Feuerwehren über die Durchführung der Veranstaltung zu informieren und das Sicherheitskonzept nach Erhalt weiterzugeben. Die örtlich zuständigen Feuerwehren können entsprechend ihre eigenen Planungen (Ausbildungsdienst, Materialpflege, Information der ehrenamtlichen Helfer etc.) umsetzen und diese gegebenenfalls mit weiteren Einheiten der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr abstimmen (z.B. gemeinsamer Ausbildungsdienst, Anpassung der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO), um eine Beeinflussung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung in der Kommune zu verhindern, Anpassung der Bereitstellungsräume). Zum Abschluss der Umsetzungsphase empfiehlt es sich, dass durch Vertreter der Brandschutzdienststelle sowie der örtlich zuständigen Feuerwehr die im Genehmigungsbescheid gestellten Auflagen überprüft werden und eine Abnahme der Veranstaltung erfolgt.
Durchführungsphase
Während der Durchführungsphase einer Veranstaltung kann durch die Genehmigungsbehörde eine Brandsicherheitswache zur Auflage gemacht werden. Diese wird in der Regel – unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Grundversorgung des abwehrenden Brandschutzes der Kommune – durch die örtlich zuständige Feuerwehr gestellt. Sollte eine Durchführung der Brandsicherheitswache gesetzlich durch andere Akteure, wie beispielsweise eine Werk- oder Betriebsfeuerwehr wahrgenommen werden, ist durch den Veranstalter die reibungslose Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Feuerwehr sicherzustellen. Die Ausstattung des Dienstleisters muss kompatibel mit der Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr sein.
Die Einheiten der Feuerwehr greifen nach Alarmierung durch die zuständige Behörde entsprechend ihrem Auftrag ein.
Nachbereitungsphase
Die Brandschutzdienststelle sollte zur Nachbereitung der Veranstaltung eingeladen werden. Ist es zu einer Alarmierung von Einheiten der Feuerwehr gekommen, sollte durch die Brandschutzdienststelle im Vorfeld der gemeinsamen Nachbereitung mit den weiteren Akteuren der Veranstaltungssicherheit, eine Nachbereitung mit den am Einsatz beteiligten Einheitsführern der beteiligten Feuerwehren durchgeführt werden. Wenn es sinnvoll erscheint, sind die Einheitsführer ebenfalls an der Nachbesprechung zu beteiligen, um Praxiserfahrungen und -notwendigkeiten darstellen zu können.
Weiterführende Literatur
- ListenpunktAusschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) (Hrsg.) (2008): Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (FwDV 3) Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz; Empfehlung zur Einführung in den Ländern, Berlin.
- ListenpunktDeutsches Institut für Normung (DIN) (2010): DIN 14011 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen, Berlin.
- brandsicherheitswachdienst_lfws.pdf - Handreichung zum Brandsicherheitswachdienst der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg -
- vfdb_mb_13_06_jun2015.pdf - Merkblatt „Brandsicherheitswachdienst und Sanitätsdienst bei Veranstaltungen“ vom Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutz (vfdb)